Gemäß Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Was ist angemessen? Die Berufsgenossenschaften erkennen nur Unterweisungen an, die über 2 Tage erfolgt sind. Der theoretische Teil sollte aus mindestens 10 Lehreinheiten á 45 Minuten bestehen. Im praktischen Teil (1 Tag) sollten alle möglichen Tätigkeiten im Umgang mit Staplern geübt werden. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Prüfung nachzuweisen. Zur Qualifikation der Ausbilder sagt der DGUV Grundsatz 308-001 (allg. Rechtsauffassung): Als Ausbilder kann tätig werden, wer mindestens folgende Anforderungen erfüllt: 24 Jahre alt Erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen 2 Jahre Erfahrung im Umgang oder Einsatz mit Flurförderzeugen Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Position Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Gabelstaplerfahrern. Unsere Fachkräfte verfügen über die geforderten Qualifikationen und dürfen Ihre Mitarbeiter zu Staplerfahrern ausbilden und, nach Bestehen der Prüfung, rechtsgültige Fahrerlaubnisse ausstellen. Staplerfahrer sind mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.